Auf dem Gebiet Internetrecht gibt es große rechtliche Unsicherheit. Eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen liegen zwar sowohl auf dem Gebiet Wettbewerbsrecht als auch auf dem Gebiet Urheberrecht (z.B. Filesharing) vor. Leider haben die meisten Urteile mehr Verwirrung gebracht, als sie die Rechtslage klarstellen. So gibt es eine Vielzahl von Urteilen, welche bezüglich der selben Rechtsthematik sogar widersprüchlich bzw. entgegengesetzt sind. Dies liegt vor allem daran, dass die Rechtstreitigkeiten oft vor den Oberlandesgerichten enden und nicht vom BGH überprüft werden. Eine einheitliche Rechtsprechung ist daher nur in wenigen Fällen zu erkennen. Eine Ausnahme ist hier vorallem am 12.05.2010 eingetreten, als der Bundesgerichtshof sich im Bereich des Urheberrechts (Filesharing) sich zur Haftung eines Anschlussinhabers geäußert hat.
Gesetzes- und Rechtsprechungsänderung und ihre Folgen
BGH zur Haftung der Anschlussinhabern bei Filesharing und über Höhe der Abmahnkosten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich heute zur Störerhaftung für Betreiber von WLan Netzwerken geäußert (Az. I ZR 121/08).
Zwar können Privatpersonen „auf Unterlassung“ von der urheberrechtsverletzenden Handlung in Anspruch genommen werden, nicht dagegen auf Schadensersatz, sofern ihr nicht ausreichend gesicherter WLan-Anschluss unberechtigt Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.
Im verhandelten Fall wurde über die Staatsanwaltschaft ein Anschlußinhaber ermittelt, der vermeintlich eine Urheberrechtsverletzung auf einer sog. Internet Tauschbörse begangen haben soll. Die Klägerin war Inhaberin der Rechte an diversen Musiktiteln. Der Beklage befand sich während der besagten Zeit im Urlaub hatte aber sein WLan Netzwerk nicht abgeschalten.
Die Klägerin forderte vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten. Erstinstanzlich war der Beklagte noch gemäss des Antrages der Rechteinhaberin verurteilt worden.
Zwar hafte der Beklagte auf künftige Unterlassung. Allerdings sei er nicht verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, weil er lediglich als sog. Störer fungiere, nicht aber als Täter oder Mittäter.
Dennoch müsse der private Anschlussinhaber prüfen, ob sein WLan-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.
Zwar sei dem Betreiber eines Wlan-Netzes nicht zuzumuten, die Netzwerksicherheit fortlaufend auf dem neuesten Stand der Technik zu halten und dafür Geld auszugeben. Es bestehe jedoch bestehe ein Pflicht zur Prüfung auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Netzwerkes für den privaten Bereich geltenden marktüblichen Sicherungsmaßnahmen.
Wer folglich ein nach diesen Kritierien unzureichend gesichertes oder gar ungesichertes WLan Netzwerk betreibt, kann –dies war auch schon in der Vergangenheit von Oberlandesgerichtes so beurteilt worden- für Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, die über den Anschluss begangen worden ist.
Was für den Abgemahnten aber besonders interessant ist:
Der BGH hat bezüglich der Höhe der Abmahngebühren (Kostenerstattungsanspruch des Anwaltes) kurz Stellung genommen. Im Jahre 2008 wurde im Urhebergesetz eine Regelung eingeführt, wonach die Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begrenzt sind. Diese Regelung wurde eingeführt, um im privaten Bereich die langsam ausufernde Höhe von Kostenerstattungsansprüchen der Abmahner einzudämmen.
Bislang argumentierten die Rechteinhaber damit, dass bei einer Tauschbörse im Internet de facto geschäftlich gehandelt werde, da über das Filesharing-Programm einer Vielzahl von anderen Nutzern das urheberrechtlich geschützte Werk zugänglich gemacht werde. Dies sei nicht anderes als ein bewusstes öffentliches Zurverfügungstellen von Inhalten.
Im vorliegenden Fall sei zwar die Regelung zur Begrenzung noch nicht in Kraft gewesen, aber bei Fällen wie dem verhandelten Fall würden wohl die Begrenzung in Betracht kommen. Die vorstehenden Informationen wurden aus einer Pressemitteilung des BGH gewonnen.
Die vollständige Urteilbegründung bleibt noch abzuwarten. Aber für viele Abgemahnte könnte nun durch die bei entsprechender Argumentation eine Begrenzung der Abmahnkosten in Betracht kommen.
Dies dürfte für alle Fälle, in denen es um Filesharing geht, von enormer Bedeutung sein und eröffnet für den Abgemahnten eine neue Argumentationsschiene. Betroffene sollten hier umgehend reagieren und sich fachkundigen Rat einholen.
UPDATE:
Da nun die Urteilsbegründung vorliegt, hat sich hier leider nicht die erwartete positive Aussage zur Beschränkung der Abmahnkosten finden lassen. Die Pressemitteilung war insoweit zu positiv formuliert, als dort die Rede davon war, dass der BGH davon ausgehe, dass in Filesharing Fällen die Beschränkung der Abmahnkosten eintreten würde. Diese Aussage lässt sich in dieser Form in den Urteilsgründen leider nicht wieder finden.
Urheberrechtsverletzung durch Bushido?
Seit gestern
Was ist eine Abmahnung?
Text: Die Abmahnung ist die außergerichtliche Möglichkeit eines Rechteinhabers, den Rechtsverletzer aufzufordern, die Rechtsverletztung (Urheberrechtsverletzung, Wettbewerbs-rechtsverletzung …) für die Zukunft zu unterlassen. Bei Filesharing geht es dabei um Urheberrechtsverletzungen, welche vor allem durch den Tausch von urheberrechtlich geschützen Werke (Musititel, Musikalben, Filme, Hörbücher, Software …) über Tauschbörsen (E-Donkey, E-Mule, Torrent-Systeme …) begangen werden.
Wer ist der Anschlussinhaber?
Text: Eine Abmahnung nach Filesharing erfolgt in der Regel an den Anschlussinhaber, welcher die Verletzungshandlung nicht unbedingt selbst begangen haben muss. Häufig werden die Verletzungshandlungen durch andere Familienmitglieder, wie Kinder oder Enkeln begnagen. Der Anshlussinhaber ist dagegen die Person, welcher den Vertrag mit dem Internetbetreiber oder Telefonanbieter geschlossen hat, über den damit der Internetanschluss läuft.
Warum bekomme ich als Anschlussinhaber die Abmahnung, wenn ich die Verletzung selbst nicht begangen habe?
Text: Um eine Rechtsverletzung ahnden zu können, kann der Rechteinhaber zwangsläufig nur auf die Daten zurückgreifen, welche ihm zur Verfügung stehen. Bei Fielsharing erhalten der Rechteinhaber bzw. die zur Verfolgung beauftragten Anwälte und Antipiracy-Firmen von den Tauschbörsennutzer die IP-Adresse übermittelt. Aus dieser IP-Adresse kann aber letztendlich nur der Anschlussinhaber ermittelt werden. Aus diesem Grund erhalten Sie als Anschlussinhaber und wissen in vielen Fällen überhaupt nichts von einer Rechtsverletzung.
Unsere Leistung für unsere Mandanten
Wir möchten Ihnen hier aufzeigen, welche Leistungen Sie von uns nach einer Mandatsübernahme erwarten können.
Natürlich ist eine Auftragserteilung für Sie mit Kosten verbunden. Sie sollten dabei aber unbedingt bedenken, welche Kostenfolge auf Sie zukommen kann, wenn Sie ohne die Unterstützung eines versierten Anwalts gerade im Internetrecht selbst versuchen, Rechtsstreitigkeiten aus der Welt zu schaffen. Ein solches Kostenersparnis kann sich durch falsches Vorgehen oder mit einer falschen Formulierung (ein falsches Wort kann dabei ausreichen) in der Zukunft als ein sehr teurer Fehler erweisen.
Dabei kann man auch bei einer tatsächlich begangen Rechtsverletzung mit einem „blaue Auge“ davon kommen, wenn man alle rechtlichen Möglichkeiten beachtet und ausschöpft. Die muss an Hand des Einzelfalles genau geprüft werden. Berücksichtigt man jede Möglichkeit und prüft gewissenhaft im Detaill kommt man unter Umständen zu Vergleichsmöglichkeiten, welche für den Laien nicht ersichtlich gewesen wären. Aber auch wenn sich solche Möglichkeiten nicht ergeben, kann man durch eine ordnungsgemäße Formulierung von Anschreiben an den Gegner viele Risiken aus dem Weg räumen, was wiederrum Geld sparen kann.
Gerade im Rahmen von gewerblichen Internetauftritten, sollte man aber darauf achten, dass bereits von Anfang an alle rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Pflichtangaben, eingehalten werden. Spart man an dieser Stelle für anwaltlichen Rat, kann dies sehr teuer und existenzbedrohend werden.
Wie komme ich als Anschlussinhaber aus der Haftung
Wenn der Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen der Nutzung von Filesharing erhalten hat, ergibt sich oft, dass er selbst nie urheberrechtlich geschützte Werke getauscht hat. Häufig weiß der Abgemahnte noch nicht einmal etwas mit den Begriffen Filesharing anzufangen. Dies liegt dann in der Regel daran, dass eine andere Person, z.B. ein Familienmitglied, welche den Internetanschluss mitbenutzen kann, die Rechtsverletzung begangen hat. Der Anschlussinhaber erhält die Abmahnung, da der Rechteinhaber über die IP-Adresse zwangsläufig nur dessen Daten erhält. Unabhängig davon haftet der Anschlussinhaber grundsätzlich für die Rechtsverletzuung anderer Nutzer. Dies bedeutet, dass er sich aus der Haftung nicht entziehen kann.Bei vielen Fällen, bei welchen der Anschlussinhaber selbst keine Rechtsverletzung begangen hat, sind die Mandanten der Meinung, dass ihre eigene Haftung durch Angabe des tatsähclichen Tauschbörsennutzers entfällt. Dies ist aber grundsätzlich nicht der Fall. Der Anschlussinhaber haftet als sogeannter Zustandstörer verschuldensunabhängig für Rechtsverletzungen, welche über seinen Anschluss begangen wurden.
Teilt der Anschlussinhaber dem Rechteinhaber mit, wer die Verltzungshandlung begangen hat, kann es im Gegenteil passieren, dass der tatsächliche Nutzer, der Handlungsstörer neben dem Anschlussinhaber herangezogen wird. Dies kann dann zu weiteren Kosten führen. Außerdem ist es möglich, dass der Rechteinhaber vom handlungsstörer eine zustätzliche strafbewehrte Unterlassungserklärung fordert. Daher ist es in den meisten Fällen günstiger, den tatsächlichen Verletzer nicht zu nennen und intern zu klären, ob er die Kosten trägt.
Störerhaftung
Bei rechtsverletzungen durch Filesharing ergibt sich die Haftung aus der Strörereigenschaft der betiligten Personen. Bei der Störerhaftung sind grundsätzlich zwei Haftungsmöglichkeiten gegeben. Der sogeannte Handlungsstörer und der sogeannte Zustandsstörer kommen bei der Haftung in Betracht.
Handlungsstörer:
Wie sich aus dem Begriff bereits entnehmen lässt, haftet die Person, welche durch ihre Handlung eine Rechtsverletzung (Störung der Rechtsordnung) begeht. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die handelnde Person eine Rechtsverletzung zu unterlassen hat und einen entstandenen Schaden ersetzen muss. Beim Filesharing ist die Person, welche urheberrechtlich geschützte Werke durch Nutzung von tauschbörsen getauscht hat, der Handlungssörer. Als andere Beispiel sei hier der Autofahrer zu nennen, welcher einen Unfall verursacht hat. Die Rechtsverltzung, nämlich einen Sachs oder Personenschaden verschuldet zu haben, wurde durch die Handlung des Fahrens begangen.
Zustandsstörer:
Neben dem Handlungsstörer gibt es noch den sogenannten Zustandssörer, welcher grundsätzlich auch ohne Verschulden haftet. Der Zustandstörer haftet dadurch, dass er den Zustand geschaffen hat, der zu der Rechtsverletzung geführt hat. Dies ist bei der Haftung des Anschlussinhabers bedeutsam. Er hat den Anschluss inne und schaft damit über seinen Anschluss die Möglichkeit der Rechtsverletzung. Hat der Anschlussinhaber selbst durch Filesharing die Rechte Dritter verletzt, so ist er Handlungsstörer. Er ist dann benfalls Zustandsstörer, da er sowohl den Zustand geschaffen, aber auch selbst die Handlung begangen hat. Wird aber die Rechtsverletzung durch eine dritte Person, häufig durch Familienmitgliedern, begangen, so hat sich der Zustandstörer das Verschulden der dritten Person, dem Handlungsstörer anrechnen zu lassen. Der Zusatndsstörer haftet durch die Zurechnung grundsätzlich verschuldensunabhängig. Im obigen Beispiel ist Halter des Fahrzeuges der Zustandsstörer. Hat er eine andere Person fahren lassen, welche den Unfall verursachte, haftet er als Halter neben dem Fahrer für den Schaden.
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