FAQ zum Filesharing

Fragen und Antworten zum Thema „Filesharing“
(nach den Stichwörtern alphabetisch geordnet)
A

Abmahnung

– Was ist eine Abmahnung?
Anschlussinhaber

– Wer ist Anschlussinhaber?

– Warum bekomme ich als Anschlussinhaber die Abmahnung,
wenn ich die Verletzung selbst nicht begangen habe?

– Muss ich als Anschlussinhaber für die durch andere
Personen begangene Rechtsverletzung geradestehen?
– Was bedeutet diese Haftung für mich
als Anschlussinhaber rechtlich?

– Was kann mir als Anschlussinhaber passieren, wenn ich
die Unterlassungserklärung nicht oder unvollständig abgebe?

A

Abmahnung

Was ist eine Abmahnung?

Die Abmahnung ist die außergerichtliche Möglichkeit eines Rechteinhabers, den Rechtsverletzer aufzufordern, die Rechtsverletztung (Urheberrechtsverletzung, Wettbewerbs-rechtsverletzung …) für die Zukunft zu unterlassen. Bei Filesharing geht es dabei um Urheberrechtsverletzungen, welche vor allem durch den Tausch von urheberrechtlich geschützen Werke (Musititel, Musikalben, Filme, Hörbücher, Software …) über Tauschbörsen (E-Donkey, E-Mule, Torrent-Systeme …) begangen werden.
weiterführende Beiträge:
– „Abmahnung Filesharing“
– „Abmahnung – was versteht man darunter?“
– „Abmahnung erhalten – was ist zu tun?“

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Anschlussinhaber

Wer ist der Anschlussinhaber?

Eine Abmahnung nach Filesharing erfolgt in der Regel an den Anschlussinhaber, welcher die Verletzungshandlung nicht unbedingt selbst begangen haben muss. Häufig werden die Verletzungshandlungen durch andere Familienmitglieder, wie Kinder oder Enkeln begnagen. Der Anshlussinhaber ist dagegen die Person, welcher den Vertrag mit dem Internetbetreiber oder Telefonanbieter geschlossen hat, über den damit der Internetanschluss läuft.

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Warum bekomme ich als Anschlussinhaber die Abmahnung,
wenn ich die Verletzung selbst nicht begangen habe?

Um eine Rechtsverletzung ahnden zu können, kann der Rechteinhaber zwangsläufig nur auf die Daten zurückgreifen, welche ihm zur Verfügung stehen. Bei Fielsharing erhalten der Rechteinhaber bzw. die zur Verfolgung beauftragten Anwälte und Antipiracy-Firmen von den Tauschbörsennutzer die IP-Adresse übermittelt. Aus dieser IP-Adresse kann aber letztendlich nur der Anschlussinhaber ermittelt werden. Aus diesem Grund erhalten Sie als Anschlussinhaber und wissen in vielen Fällen überhaupt nichts von einer Rechtsverltzung.

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Muss ich als Anschlussinhaber für die durch andere
Personen begangene Rechtsverletzung geradestehen?

Diese Frage war in den letzten Jahren immer wider strittig und wurde durch die Gerichte unterschiedlich beurteilt. So gab es eine Entscheidung des LG Mannheim, welche eine Haftung des Anschlussinhabers unter bestimmten Vorraussetzungen verneinte. Danach bejahten viele andere Gerichte weiterhin die Haftung. Die für die Anschlussinhaber positive Entscheidung des LG Mannheim dürfte nun mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 30.12.2009 entgültig hinfällig sein. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf haftet der Asnchlussinhaber grundsätzlich für die Verletzungsahndlung Dritter. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Nutzung des Anschlusses berechtigt war oder z.B. durch illegale W-LAN-Nutzung von unbefugten Dritten genutzt wurde.

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Was bedeutet diese Haftung für mich
als Anschlussinhaber rechtlich?

Rechtlich gesehen heißt dies, dass der Anschlussinhaber zur Unterlassung verpflichtet ist. Wenn er die Verletzungshandlung selbst nicht begangen hat, bedeutet dies weiter, dass er, um dem Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers gerecht werden zu können, alles Mögliche tun muss, um eine zukünftige Verletzung auch für Dritte auszuschließen. Er muss also letztendlich gegenüber den Mitbenutzern aktiv tätig werden und deren Mitbenutzung des Anschlusses ständig im Auge behalten. Er muss ferner dafür Sorge tragen, dass eine unberechtigte Nutzung z.B. durch Einhacken in ein W-LAN-Netzwerk ausgeschlossen ist. Um dem Rechteinhaber eine Unterlassung für die Zukunft zu garantieren, wird es grundsätzlich erforderlich sein, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlasungserklärung ist aber in der Regel zu weit gefasst. Das heißt, dass der Anschlussinhaber meist weniger als gefrodert erklären muss. Daher ist auf eine modifizierte (geänderte) Unterlassungserklärung möglichst unter Anwendung des sogenannten „Hamburger Brauchs“ zurückzugreifen.

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Was kann mir als Anschlussinhaber passieren, wenn ich
die Unterlassungserklärung nicht oder unvollständig abgebe?
Da der Rechteinhaber bei einer Verletzungshandlung gegen den Anschlussinhaber einen Anspruch auf Unterlassung hat, kann er diesen Anspruch gerichtlich geltend machen. Dies wird regelmäßig im Rahmen einer eintsweiligen Verfügung geschehen. Die einstweilige Verfügung ist innerhalb kurzer Fristen beim Gericht zu beantragen. Durch diese kurzen Fristen sind auch die Fristen in der Abmahnung kurz gehalten, welche selten unangemessen kurz sind. Die einstweilige Verfügung ergeht, wenn die Vorraussetzungen vorliegen, gegenüber dem Anschlussinhaber. ohne dass dieser in dem Verfahren angehört wird. Die einstweilige Verfügung ist gegenüber den geltend gemachten Kosten  in der ABmahnung wesentlich kostenintensiver.  Der Anschlussinhaber hat erst nach Erhalt der einstweiligen Verfügung die Möglichkeit gegen diese rechtlich vorzugehen. Wenn über den Anschluss eine Verletzungsahndlung begangen wurde, wird dieses Vorgehen weder ratsam noch erfolgversprechend sein und erzeugt weitere Kosten.

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F

Filesharing

Was ist Filesharing?

Filesharing nennt man das Tauschen von Dateien im Internet über verschiedene Tauschsysteme, welche auch Tauschbörsen (E-Donkey, E-Mule, Torrent-Systeme …) genannt werden. In der Regel handelt es sich bei diesen Dateien um urheberrechtlich geschützte Dateien (Musiktittel, Musikalben, Filme, Hörnücher, Software …).
weiterführende Beiträge:

– „Was ist Filesharing?“

R

Rechteinhaber

Wer ist bei Filesharing der Rechteinhaber?

Der Rechteinhaber ist bei Filesharing grundsätzlich derjenige, der das Werk ershaffen hat (der Urheber). Dies muss aber z.B. bei Musiktiteln nicht zwangsläufig der Sänger, Komponist oder Songtexter sein. Urheberrechte können auch durch Lizenzen oder durch Verkauf auf andere übergehen, welche dann eventuell die neuen oder neben dem Sänger  Rechteinhaber sind. Gerade in der Musik- und Filmbranche ist dies oft der Fall.

weiterführende Beiträge:
– „Wer ist der Rechteinhaber?“

V

Verletzungshandlung

Wie verletzt man bei Filesharing (Urheber-) Rechte Dritter?

Die Verletzungshandlung bei Filesharing ergibt sich vor allem daraus, dass man bei Nutzung der Tauschbörsensysteme (E-Donkey, E-Mule, Torrent-Systeme …) die getauschten Dateien selbst wieder zum Upload für andere Tuaschbörsennutzer zur Verfügung stellt. Zwar ist in der Regel auch der Download urheberrechtlich geschützter Dateien illegal. Bei der Nutzung der Tauschbörsen wird aber durch die Rechteinhaber grundsätzlich auf den Upload der Nutzer abgestellt, da dieser technisch einfacher nachzuvollziehen ist.

weiterführende Beiträge:
– „Verletzungshandlung bei Filesharing“

Wir arbeiten derzeit an einem umfangreichen Ausbau der FAQ im Bereich „Filesharing“. Wir bitten um Verständnis, dass noch nicht alle relevanten Fragen,  welche sich vor allem aus der  umfangreichen Mandantenbetreuung auf diesem Gebiet ergeben, hier behandelt werden. Schauen Sie einfach mal wieder vorbei. Wir hoffen auf Ihr Verständnis.

Haftet der Anschlussinhaber?

Bei einem Rechtsverstoß durch Filesharing erfolgt die Abmahnung an den Anschlussinhaber des Telefon- bzw. Internetanschlusses. Der Anschlussinhaber ist die Person, welche durch den Rechteinhaber letztendlich über die IP-Adresse ausfindig gemacht wird. In vielen Fällen hat aber der Anschlussinhaber selbst keinerlei Rechtsverletzung begangen.
Daraus ergibt sich die Frage, welche immer wider durch Mandanten gestellt wird, ob der Anschlussinhaber haftet, wenn er selbst die Verletzungshandlung nicht begangen hat. Oft sind es Kinder oder Familienangehörige, welche den Anschluss mitbenutzen. Auch Mitarbeiter haben häufig zu Lasten der Firma Abmahnungen durch die Nutzung von Filesharing verursacht. Es kommt auch immer wieder vor, dass der abgemahnte Anschlussinhaber selbst weder einen PC besitzt, noch einen solchen bedienen kann.

Dies spielt aber grundsätzlich keine Rolle. Dahingehend gab es lange Zeit eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Wie man es auf dem Gebiet Internetrecht häufig antrifft, gab es meist gegenläufige Ansichten verschiedener Gerichte. Nachdem dann das Landgericht Mannheim die Haftung des Anschlussinhabers an bestimmte Vorraussetzungen knüpfte, gab es ein gewisses Aufatmen, da dies eine bedeutende rechtliche Stärkung der Anschlussinhaber erzeuge. Natürlich bedeutete dies eine starke Schwächung der Rechteinhaber, da diese ja nur den Anschlussinhaber „kennen“. Auch danach hat eine Vielzahl von Gerichten eine Haftung der Anschlussinhaber nahezu uneingeschränkt bejaht.

Mit einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 11.05.2009 bekam die für die Anschlussinhaber positive Entscheidung des LG Mannheim einen weiteren Rückschlag. Nach dieser Entscheidung wird eine Haftung des Anschlussinhabers wieder grundsätzlich bejaht. Auch das OLG Köln hat mit Urteil vom 23.12.2009 entschieden, dass die Eltern von Kindern eine Kontrollpflicht für deren Tun am PC trifft. Eine reine Ermahnung reiche nicht aus, um eine Haftung als Anschlussinhaber auszuschliessen.

Daher ist es als Anschlussinhaber sehr riskant, die Abmahnung mit der Begründung, dass selbst keine Verletzungshandlung begangen wurde, unbeachtet zur Seite zu legen. Der abgemahnte Anschlussinhaber riskiert eine begründete einstweilige Verfügung mit der damit verbundenen zusätzlichen Kostenfolge.

An dieser Stelle sei auch nochmals darauf hinzuweisen, dass der Anschlussinhaber nicht nur für eine berechtigte Internetnutzung durch andere Personen haftet. Erschleicht sich ein Dritter z.B. unberechtigt und illegal einen Zugang über ein durch den Anschlussinhaber benutztes W-LAN-Netzwerk, haftet der Anschlussinhaber auch für dessen Handlungen, sofern das Netzwerk nicht ordnungsgemäß gesichert war.

Impressum

Bei den folgenden Angaben des Anbieters des Internetangebotes handelt es sich um Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz (TMG), dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Bundesdatenschutzgesetz(BDatG).

 

Impressum
Rechtsanwalt Ronny Weigert
Kanzlei Oelsnitz / Erz.
Impressum
Rechtsanwalt Sascha Wolf
Kanzlei Chemnitz

Informationen zur Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

Erklärung zu multidisziplinären Tätigkeiten/beruflichen Gemeinschaften

Die angegebenen Rechtsanwälte betreiben jeweils Einzelkanzleien und bedienen sich nur zum Zwecke der gemeinsamen Präsentation dieses Onlineauftrittes.

Die Wahrnehmung widerstreitender Interessen ist Rechtsanwälten natürlich aufgrund berufsrechtlicher Regelungen untersagt (§ 43a Abs. 4 BRAO). Da keine gemeinsame Berufsausbübung vorliegt, kann es zu keinen Interessenkonflikten diesbezüglich kommen.

Informationen zur Handhabung der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

Außergerichtliche Streitschlichtung

Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer Dresden (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer, im Internet zu finden über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de), E-Mail: schlichtungsstelle@brak.de.

Die Kanzlei in 09117 Chemnitz wird von Herrn Rechtsanwalt Sascha Wolf betrieben.

Die Kanzlei in 09376 Oelsnitz / Erzgeb. wird von Herrn Rechtsanwalt Ronny Weigert betrieben.

Weitere personenbezogene Pflichtangaben finden Sie unter dem Impressum der Rechtsanwälte Ronny Weigert und Sascha Wolf.

Verantwortliche für die Webseite:
Rechtsanwalt Ronny Weigert
Rechtsanwalt Sascha Wolf

Abmahnung Filesharing

Wenn eine Rechtsverletzung begangen wurde und eine entsprechende „Tauschbörse“ sog. „Filesharing“, sei das edonkey (emule)- oder das Torrentnetzwerk, genutzt wurde, passiert es häufig, dass eine Abmahnung ins Haus flattert. Vereinzelt sind auch Fälle aufgetreten, dass Abmahungen versendet worden sind und der Abgemahnte entweder zum Zeitpunkt des vermeintlichen Urheberrechtsverstosses gar nicht zu Hause war oder selbst gar keinen Computer hat.

Der entsprechende Rechteinhaber bedient sich dabei meist anwaltlichen Beistands (siehe hierzu wer mahnt ab). Zunächst wird mittels eines Computerprogramms die IP-Adresse des Nutzers mit Zeitpunkt und unter Angabe das vermeintlich verletzten Werkes bzw. der Datei gesichert. Sodann wird ein gerichtlicher Beschluss nach § 101 Urhebergesetz beantragt, in welchem der Internetprovider verpflichtet wird, den Namen und die Adresse des Anschlussinhaber mitzuteilen, dessen Anschluss die gesicherte IP-Adresse im besagten Zeitpunkt zugeordnet war. Dann werden von jeweils beauftragten Anwalt eine Vielzahl von vermeintlichen Urheberrechtsverletzern angeschrieben (man spricht von einer Massenabmahnung) und zur Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung aufgefordert bzw. aufgefordert, die durch die Abmahnung entstandenen Kosten zu begleichen. Hier werden oft „großzügige“ Vergleichsangebote getätigt, dass bei Zahlung eines bestimmten Pauschalbetrages an den Abmahnanwalt die gesamte Sache erledigt wäre.

Suchmaschinenoptimierung (SEO)

An dieser Stelle möchten wir einige Gesichtspunkte bezüglich der Suchmaschinenoptimierung in Verbindung mit Internetrecht darstellen. Jeder Webseitenbetreiber hat das gleiche Problem. Er will bei den Suchmaschinen auf guten Plätzen, möglichst auf Seite 1, gefunden werden. Es gibt Suchbegriffe, bei welchen dies sehr einfach möglich ist. Andere, vor allem bei gewerblich relevanten Begriffen ist dies schwierig, wenn die Keywörter hart umkämpft sind. Dabei ist es natürlich ein Unterschied, ob man mit seiner Webseite Geld verdienen möchte, oder ob man nur eine private Seite betreibt. Dieser Unterschied spielt aber auch bei rechtlicher Betrachtung einen großen Unterschied.

Dieser Menüpunkt soll natürlich nicht dazu dienen, Ihnen eine Optimierung zu verkaufen. Allerdings wollen wir hier einige eigene Erfahrungen mit Suchmaschinenoptimierung und den damit eventuell verbundenen rechtlichen Problemen bereitstellen.

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Neue Abmahnwelle von Nümann+Lang rollt

Die Rechtsanwälte Nümann und Lang aus Karlsruhe mahnen in letzter Zeit verstärkt Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Filesharings das Werk „Fever“, welches sich auf der „German Top 100 Singlecharts („Chart-Container“) befindet, ab. Die Rechteinhaber sind Herr Andres Gunnar Ballinas, Yann Peifer und Manuel Reuter. Vor nicht all zu langer Zeit hat auch der (Mit) Rechteinhaber David Voigt von dem Werk „Schöne neue Welt“, welches sich auf den „Mini Disco Hits 2009“ befindet, diese Anwälte mit der Rechteverfolgung beauftragt.

Wir raten im Falle einer Abmahnung auf keinen Fall dazu, diese einfach zu ignorieren. Zwar ist man nicht verpflichtet, die vorgegebene Unterlassungserklärung abzugeben. Im Falle, dass die Urheberrechtsverletzung begangen wurde und/oder der Anschlussinhaber auf Unterlassung haftet, ist es jedoch ratsam, eine Unterlassungserklärung abzugeben, damit die Wiederholungsgefahr, welche Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wäre, ausgeschlossen wird. Sofern nämlich der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung beantragt, entstehen schnell enorme und unüberschaubare Kosten.

An dieser Stelle sei noch angemerkt, dass man eine Unterlassungserklärung nicht mit einer starren Angabe einer Vertragsstrafe abgeben muss. Vielmehr ist es auch möglich, den sog. „neuen oder modifizierten Hamburger Brauch“ anzuwenden, welcher besagt, dass die Höhe der Vertragsstrafe ins Ermessen des Gläubigers gestellt wird, wobei die Höhe der Strafe dann aber vom Gericht überprüft werden kann. Man sollte jedoch auch Vorsicht beim Selbstformulieren einer Unterlassungserklärung walten lassen, da diese unter Umständen dann nicht weitreichend genug oder unwirksam formuliert wird und damit das Risiko einer teuren einstweiligen Verfügung weiter besteht.  Nach Abgabe der Unterlassungserklärung muss diese dann auf jeden Fall eingehalten werden, da ansonsten erhebliche Vertragsstrafen drohen.

 

BGH stärkt Verbraucherrechte- Wertersatz bei eBay eingeschränkt

Bei einem Kauf über das Internetauktionshaus eBay muss der Kunde für eine bestimmungsgemäße in Gebrauchnahme keinen Wertersatz leisten. Dies gilt natürlich nur dann, wenn der Anbieter gewerblich ist und ein Widerrufsrecht aufgrund des Fernabsatzvertrages besteht.

Dies hat der Bundesgerichtshof am 9. Dezember 2009 unter Az: VIII ZR 219/08 entschieden.

Laut deutschem Gesetz hätte, um einen Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme im Falle eines Fernabsatzvertrages und des anschließenden Widerrufs zu begründen, spätestens bei Vertragsschluss in Textform über diese Pflicht des Wertersatzes hingewiesen werden müssen.

Da dies jedoch bei eBay technisch nicht möglich sei, würde ein Wertersatz des Kunden im Falle des Widerrufes ausscheiden.

Hintergrund ist, dass bei eBay der Vertrag dergestalt zustande kommt, dass der Verkäufer mit dem Einstellen des Artikels ein verbindliches Angebot abgibt und der Vertrag mit dem Höchstbietenden am Ende der Auktion oder dem Sofortkäufer zustande kommt. Nach nunmehr fast einhelliger Auffassung stellt eine Widerrufsbelehrung auf dem Computerbildschirm, also „Online“ keine Textform dar, da eine Textform nur vorliegt, wenn die Information dauerhaft wiedergeben werden könne (z.B. Fax, CD-Rom oder E-Mail).

Da der Vertrag bei eBay aber schon zustande kommt, bevor eine solche Information in Textform erteilt werden kann, scheidet ein Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme aus.

Dieses Urteil ist im Interesse der Kunden einerseits erfreulich, da der Kunde nun die Ware auch bei Bestellungen prüfen kann, wie er dies bei einem Kauf im Fachgeschäft könnte.

Andererseits ist für Händler die Gefahr nun sehr groß, dass bei Käufen über eBay er quasi zum Verleiher mutiert, da Sachen nun bestellt, genutzt und dann aufgrund des Widerrufs innerhalb eines Monats zurückgegeben werden können. Hier wird oft das Beispiel „Kauf des Navigationssystem für den Urlaub“ und Rückgabe nach der Gala genannt. Letztlich werden aber auch die Kunden darunter leiden, da die Händler diesen Umstand in ihre Preise einkalkulieren werden müssen, diese also steigen werden

Artikel „Betreiberhaftung bei unrechtmäßiger Verwendung urheberrechtlich geschützter Fotos“

Der Bundesgerichtshof hat am 12.11.2009 unter Az: I ZR 166/07 entschieden, dass auch ein Betreiber eines Internetdienstes (im entschiedenen Fall einer Rezeptesammlung im Internet) für Urheberrechtsverletzungen Dritter haften kann.

Grundsätzlich ist es so, dass den Anbieter eines Teledienstes nur eine beschränkte Haftung für Rechtsverletzungen seiner Nutzer trifft.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist auch weitgehend anerkannt, dass zum Beispiel ein Forenbetreiber nicht per se für Rechtsverletzungen seiner Nutzer haftet sondern nur dann, wenn er selbst Prüfpflichten verletzt. Dies ist regelmäßig bei Meinungsforen etc. nicht der Fall, da nicht verlangt werden könne, dass jeder Beitrag geprüft wird.

Dies erfährt jedoch dann eine Einschränkung, wenn sich der Betreiber die Inhalte, wie im entschiedenen Fall, zu eigen macht. In diesem Fall haftet er ebenso wie der Nutzer für die Unterlassung der Urheberrechtsverletzung.

Ein Zueigenmachen liegt nicht schon im bloßen Bereithalten des fremden Inhaltes auf der eigenen Internetseite für den Abruf im Internet vor.

Wenn jedoch die Inhalte kontrolliert werden, der Nutzer auf diese Kontrolle hingewiesen werde und zudem noch die Inhalte mit eigenen Erkennungsmerkmalen (vorliegend einer Kochmütze) versehen werden, macht sich der Betreiber die Inhalte zu eigen. Selbst der Hinweis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers, dass keine urheberrechtsverletzenden Inhalte „hochgeladen“ werden dürfen, reich nicht aus.

Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber sich vom Nutzer (Verfasser des Beitrages) auch noch das Einverständnis geben lassen, die Inhalte und Bilder frei verwenden und vervielfältigen zu dürfen. Außerdem wurde der Verfasser des Beitrages (Nutzer) nicht namentlich nur unscheinbar unter dem Beitrag angegeben. Damit generiert sich der Betreiber de facto als Anbieter des Inhaltes.

Aufgrund dieser Rechtssprechung ist für alle Betreiber einer Internetseite (vor allem bei Inhalten, die von Dritten verfaßt und dem äußeren Anschein nach als eigene Inhalte angeboten werden) enorme Vorsicht geboten. Denn wenn der Eindruck entsteht, dass sich der Betreiber einer solchen Seite die Inhalte zu eigen machen will, haftet dieser genauso wie der Rechtsverletzer selbst. Dies gilt selbst dann, wenn in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verboten wird, urheberrechtsverletzenden Inhalte hochzuladen.

Antwort

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Antwort:

„Anbieterkennzeichnung„